Logopädie – Leistungen und Ablauf
Leistungen einer Logopädin:
- Diagnostik: Untersuchung und Einschätzung von Sprach-, Sprech- oder Schluckstörungen
- Therapieplanung: Erstellen individueller Behandlungspläne
- Therapie durchführen, z. B. bei:
- Sprachentwicklungsstörungen bei Kindern (Wortschatz, Grammatik, Sprachverständnis)
- Artikulationsstörungen und Artikulationsverzögerungen (phonetische / phonologische Störungen)
- Störungen des Redeflusses (Stottern oder Poltern)
- Stimmstörungen (z. B. bei Lehrkräften oder Sänger:innen)
- Sprachverlust nach Schlaganfall (Aphasie)
- Schluckstörungen (Dysphagie)
- Myofunktionelle Störungen (z. B. falsches Schluckmuster, kieferorthopädische Behandlung)
- Auditive Wahrnehmungsstörungen (z. B. Unterscheiden ähnlich klingender Laute und/oder deren korrekte Umsetzung in Aussprache oder Schriftsprache)
- Beratung von Angehörigen, Eltern und anderen Fachkräften
- Dokumentation des Therapieverlaufs
Wer verordnet Logopädie?
Eine logopädische Therapie muss von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet werden. Folgende Mediziner:innen sind dazu berechtigt:
- Hausärzte/Hausärztinnen: Oft die ersten Ansprechpartner bei gesundheitlichen Problemen
- Kinderärzte/Kinderärztinnen: Speziell bei kindlichen Sprachentwicklungsstörungen oder Sprechproblemen
- Hals-Nasen-Ohren-Ärzte/HNO-Ärztinnen: Bei Stimmstörungen, Schluckbeschwerden und Hörproblemen
- Zahnärzte/Zahnärztinnen und Kieferorthopäden/Kieferorthopädinnen: Bei myofunktionellen Störungen oder Kieferanomalien (Muster 13)
- Neurologen/Neurologinnen: Bei Erkrankungen des Nervensystems (z. B. Schlaganfall, Parkinson)
- Psychiater/Psychiaterinnen: Bei psychischen Erkrankungen mit Auswirkung auf die Kommunikationsfähigkeit
- Bei Kindern erfolgt die Verordnung häufig durch den Kinderarzt oder HNO-Arzt
- Bei Erwachsenen meist durch Hausarzt, HNO-Arzt oder Neurologen.
Was steht auf der Heilmittelverordnung?
Die Heilmittelverordnung (Rezept, Muster 13) ist ein offizielles Dokument, das alle wichtigen Informationen für die logopädische Therapie enthält.
Beginn der Behandlung
- Standardfall: Therapiebeginn innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung
- Dringlicher Behandlungsbedarf: Innerhalb von 14 Tagen (ärztlicher Vermerk erforderlich)
Dauer einer Therapiestunde
- Einzeltherapie: 30, 45 oder 60 Minuten
- Gruppentherapie: 45 oder 90 Minuten
Ort der Therapie
- Praxis: Regelfall
- Hausbesuch: Bei starker Mobilitätseinschränkung (muss explizit verordnet werden; z. B. zu Hause oder im Pflegeheim)
Anzahl der verordneten Stunden
- Übliche Verordnungsmenge: meist 10 Therapieeinheiten pro Verordnung
- Therapiefrequenz: wird vom verordnenden Arzt festgelegt
- Jede Sitzung muss vom Patienten / gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden
→ Die maximale Anzahl an Therapieeinheiten pro Behandlungsbereich ist in der Heilmittel-Richtlinie festgelegt. Bei Bedarf können weitere Verordnungen oder ein langfristiger Heilmittelbedarf attestiert werden.
Besonderer und langfristiger Behandlungsbedarf
Bei bestimmten Diagnosen (z. B. organisch bedingte Stimmstörungen, Aphasien, Dysarthrien u. a.) besteht ein besonderer oder langfristiger Heilmittelbedarf. Die Therapie kann dann über einen längeren Zeitraum ohne Genehmigung der Krankenkasse erfolgen.
Wer übernimmt die Kosten für Logopädie?
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Die GKV übernimmt in der Regel die vollen Kosten einer medizinisch notwendigen logopädischen Therapie.
- Zuzahlung (ab 18 Jahren): 10 % der Behandlungskosten + 10 € pro Verordnung (separate Rechnung durch die Praxis)
- Befreiung von Zuzahlung möglich bei:
- Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren
- Schwangeren (bei mit Schwangerschaft zusammenhängenden Erkrankungen)
- Chronisch Kranken oder sozial Schwachen (Antrag bei der Krankenkasse)
Private Krankenversicherung (PKV)
- Kostenübernahme abhängig vom individuellen Versicherungsvertrag (vollständig, teilweise oder gar nicht)
- Oft nur bis zu bestimmten Höchstsätzen (Gebührenverordnung für Therapeuten)
- Übersteigende Kosten sind Selbstzahlerleistung
- In meiner Praxis erhalten Sie vorab einen detaillierten Behandlungs- und Kostenvertrag.
Beihilfeberechtigte Personen
- Abrechnung über Beihilfe: Beamte und andere beihilfeberechtigte Personen erhalten einen Teil der Kosten von der Beihilfestelle erstattet
- Teilerstattung durch die Beihilfestelle (festgelegte Sätze)
- Eine private Zusatzversicherung kann sinnvoll sein, um Restkosten abzudecken.